Guido A. Zäch wollte kein Schiedsverfahren gegen SPS und GöV

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Nach der Rechtskraft des Basler Strafurteils erwogen die zu „Geschädigten“ erklärten Schweizer Paraplegiker-Stiftung (SPS) und die Gönnervereinigung der Schweizer Paraplegiker-Stiftung (GöV), in einem Schiedsverfahren mit namhaften Rechtslehrern aus dem In- und Ausland die zivilrechtlich nicht geklärte – und für eine strafrechtliche Verurteilung unerlässliche – Vorfrage gerichtlich feststellen zu lassen, ob und inwieweit sie durch Guido A. Zäch geschädigt worden seien. Guido A. Zäch lehnte dies ab, weil er kein Verfahren gegen seine „eigenen“ Geschöpfe SPS und GöV führen wollte. Er zog es vor, ihnen die angebliche – stets bestrittene – Schuld aus seinem Vermögen und Einkommen zu bezahlen.